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TRGS 519 erklärt: Was sie regelt und für wen sie gilt
Die TRGS 519 regelt, wie Betriebe bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest und bei der Abfallbeseitigung Beschäftigte und andere Personen schützen (TRGS 519 Nr. 1 Abs. 1). Sie richtet sich an Arbeitgeber, nicht an Eigentümer. Stand: Fassung vom 28.2.2025.
Was die TRGS 519 regelt
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt die Technischen Regeln, das Bundesarbeitsministerium gibt sie im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Hält ein Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt (TRGS 519, Titelseite). Geregelt sind vor allem:
- Sachkunde der Personen, die die Arbeiten leiten (TRGS 519 Nr. 2.7).
- Zulassung und Anzeige bei der Behörde (TRGS 519 Nr. 3).
- Schutzmaßnahmen: Abschottung, Schleusen, Atemschutz (TRGS 519 Nr. 8, 9 und 14).
- Freigabe nach den Arbeiten und Entsorgung (TRGS 519 Nr. 14.5 und 18).
Die Sachkunde: kleiner und großer Schein
Die Arbeiten beaufsichtigt eine weisungsbefugte sachkundige Person, die ständig vor Ort ist (TRGS 519 Nr. 5.2 Abs. 4). Der Sachkundenachweis gilt sechs Jahre und verlängert sich um sechs Jahre, wenn man in dieser Zeit einen anerkannten Fortbildungslehrgang besucht (TRGS 519 Nr. 2.7 Abs. 3). Dieser Lehrgang dauert mindestens acht Lehreinheiten (TRGS 519 Anlage 5).
- Der große Schein: mindestens 32 Lehreinheiten à 45 Minuten, verteilt auf mindestens vier Werktage, dazu eine Prüfung (TRGS 519 Anlage 3). Er gilt für Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien.
- Der kleine Schein: mindestens 14 Lehreinheiten, verteilt auf mindestens zwei Werktage, dazu eine Prüfung (TRGS 519 Anlage 4). Er gilt für Asbestzementprodukte, Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs.
- Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos braucht der Betrieb zusätzlich eine Zulassung (§ 11a Abs. 3 GefStoffV), für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos eine Genehmigung (§ 11a Abs. 4a GefStoffV).
Die Anzeige bei der Behörde
Der Betrieb zeigt Asbestarbeiten der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Beginn an (§ 11a Abs. 4 GefStoffV). Die TRGS 519 nennt dieselbe Frist von 7 Tagen (TRGS 519 Nr. 3.2 Abs. 1). Bei dringenden Arbeiten kann die Behörde einer kürzeren Frist zustimmen (TRGS 519 Nr. 3.2 Abs. 3).
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition genügt eine unternehmensbezogene Anzeige (TRGS 519 Nr. 3.2 Abs. 4). Bei Arbeiten geringen Umfangs melden Betriebe zusätzlich Ort und Zeit vor Arbeitsbeginn (TRGS 519 Nr. 3.2 Abs. 5).
Schutz, Freigabe und Entsorgung
Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wird der Arbeitsbereich staubdicht abgeschottet, unter Unterdruck gehalten und über eine Personenschleuse betreten (TRGS 519 Nr. 14.1 und 14.2). Asbestzementplatten werden im Freien vor dem Abbau mit staubbindenden Mitteln besprüht oder beim Abbau feucht gehalten (TRGS 519 Nr. 16.2 Abs. 1).
Schutzmaßnahmen hebt der Betrieb erst auf, wenn gereinigt ist, die Sichtkontrolle keine Restverschmutzung zeigt und die Raumluft unter 500 Fasern je Kubikmeter liegt (TRGS 519 Nr. 14.5 Abs. 1). Asbestabfälle werden getrennt in gekennzeichneten, sicher verschließbaren Behältern gesammelt und nicht zerkleinert (TRGS 519 Nr. 18 Abs. 3 und 4).
So prüfen Sie ein Angebot Schritt für Schritt
Gesprächsanlässe vor der Beauftragung, keine Rechtsberatung:
- Erstens: Wer leitet die Arbeiten, und welchen gültigen Sachkundenachweis hat die Person?
- Zweitens: Hat der Betrieb die nötige Zulassung oder Genehmigung? In unserem Verzeichnis steht sie, soweit die Landesliste sie ausweist.
- Drittens: Wird die Arbeit der Behörde mindestens sieben Tage vorher angezeigt? Fragen Sie nach, wenn der Betrieb gleich nach dem Auftrag beginnen will.
- Viertens: Welches Verfahren ist vorgesehen (Befeuchten, Absaugung, Abschottung) und wie wird die Freigabe belegt?
- Fünftens: Welche Unterlagen zu Arbeiten, Messungen und Entsorgung bekommen Sie am Ende?
Häufige Fragen
Welche Fassung der TRGS 519 gilt?
Die BAuA veröffentlicht die Ausgabe Januar 2014 (GMBl 2014 S. 164-201 vom 20.3.2014), zuletzt geändert und ergänzt durch GMBl 2025 S. 144-145 vom 28.2.2025. Das war die Fassung auf der BAuA-Seite, als wir sie im Oktober 2026 geöffnet haben. Ob inzwischen eine neuere erschienen ist, zeigt die BAuA-Seite zur TRGS 519.
Was ist der Unterschied zwischen kleinem und großem Asbestschein?
Der große Schein (mindestens vier Werktage) gilt für alle asbesthaltigen Materialien. Der kleine Schein (mindestens zwei Werktage) gilt für Asbestzementprodukte, Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519 Anlage 3 und 4).
Muss jede Asbestarbeit angezeigt werden?
Der Arbeitgeber muss Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen; Art und Umfang der Anzeige hängen vom Risikobereich ab (§ 11a Abs. 4 GefStoffV). Wie das im Einzelfall aussieht, klärt der Betrieb mit der Arbeitsschutzbehörde.
Gilt die TRGS 519 auch für Privatpersonen?
Ja, im Ergebnis: Die TRGS 519 richtet sich an Arbeitgeber, doch die Verbote der Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien gelten auch für private Haushalte (§ 11 Abs. 7 GefStoffV). Laut Umweltbundesamt (Stand 30.07.2024) ist die TRGS 519 auch von Privatpersonen einzuhalten. Wir raten von Eigenarbeit an Asbest ab.
Gilt die TRGS 519 auch für Mineralwolle?
Nein. Die TRGS 519 gilt nicht für andere Faserstäube; für alte Mineralwolle gilt die TRGS 521 (TRGS 519 Nr. 1 Abs. 3). Mehr dazu auf der Seite zu künstlichen Mineralfasern.
Welchen Schutzanzug tragen Asbest-Fachbetriebe?
Der Arbeitgeber stellt geeignete Schutzanzüge, und die Beschäftigten tragen sie. Geeignet sind Anzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6, bei Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens Typ 4 (TRGS 519 Nr. 9.3 Abs. 1). Ausnahmen für nachweislich niedrige Faserkonzentration regelt Nr. 9.3 Abs. 2. Das ist eine Pflicht des Betriebs, keine Anleitung für Eigenarbeit.
Welchen Atemschutz müssen Asbest-Fachbetriebe stellen?
Der Arbeitgeber stellt wirksame, geeignete Schutzausrüstung, und die Beschäftigten benutzen sie (TRGS 519 Nr. 9.1 Abs. 1 und 3). Welche Atemschutzgeräte einzusetzen sind, legt Nr. 9.2 (Fassung 28.2.2025) nach der Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich fest. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Geräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden und die Beschäftigten unterwiesen und geübt sind (Nr. 9.2 Abs. 5). Das ist eine Pflicht des Betriebs, keine Anleitung; im Einzelfall klärt ihn die Arbeitsschutzbehörde.
Vom Wissen zum Betrieb
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