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Betriebsverzeichnis

Betriebe, die Asbest anfassen dürfen

Nicht jeder Abbruchbetrieb darf an Asbest arbeiten. Wer es darf, steht in den amtlichen Listen der zuständigen Behörden (§ 19 Abs. 6 GefStoffV). Wir führen sie hier zusammen — mit dem Risikobereich, für den die Erlaubnis gilt, und dem Datum, an dem sie abläuft.

Woran Sie einen geeigneten Betrieb erkennen

Kurz gesagt: an der behördlichen Erlaubnis für die Arbeit und an sachkundigem Personal. Fragen Sie danach, bevor Sie ein Angebot annehmen.

  1. Zulassung bei hohem Risiko. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. Spritzasbest) dürfen nur zugelassene Fachbetriebe ausführen — außer mit anerkannten emissionsarmen Verfahren (§ 11a Abs. 3 GefStoffV; TRGS 519 Nr. 3.1).
  2. Genehmigung bei Abbruch im niedrigen oder mittleren Risiko. Die Zulassung schließt sie ein (§ 11a Abs. 4a GefStoffV).
  3. Sachkundige Person im Betrieb. Sachkundig ist, wer einen behördlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung bestanden hat (TRGS 519 Nr. 2.7 Abs. 1 und 2; § 11a Abs. 5 Nr. 1 GefStoffV).
  4. Nachweis nicht abgelaufen. Sachkundenachweise gelten sechs Jahre, mit Fortbildungslehrgang verlängert sich das (TRGS 519 Nr. 2.7 Abs. 3).
  5. Aufsicht ständig vor Ort. Eine weisungsbefugte, sachkundige Person muss während der Arbeiten anwesend sein (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 GefStoffV).

Allgemeine Information, keine Auskunft zu Ihrem Einzelfall: Welche Erlaubnis Ihre Arbeit verlangt, klärt die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Stand der Normen: GefStoffV, Fassung vom 17.12.2025; TRGS 519, Fassung 28.2.2025.

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Betriebe mit Erlaubnis, Stand 02/2026 bis 08/2026
791
Bundesländer erfasst
13
Orte mit Umkreissuche
581

Zwei Erlaubnisse, zwei Bedeutungen

Die Gefahrstoffverordnung kennt zwei Papiere. Welches ein Betrieb hat, entscheidet darüber, welche Arbeit er annehmen darf — und steht bei uns auf jeder Betriebsseite.

Zulassung

§ 11a Abs. 3

641

Betriebe brauchen sie für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos. Sie schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko ein (§ 11a Abs. 4a Satz 2 GefStoffV). Sie gilt höchstens sechs Jahre und kann mit Auflagen erteilt werden (§ 11a Abs. 3 Satz 3 und 4 GefStoffV).

Genehmigung für Abbrucharbeiten

§ 11a Abs. 4a

328

Betriebe brauchen sie für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (§ 11a Abs. 4a Satz 1 GefStoffV). Für ihren Nachweis nennt § 25 Abs. 9 GefStoffV (Fassung vom 17.12.2025) eine Frist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026. Die Zahl hier ist niedriger als die Wirklichkeit: Nicht jedes Land weist diese Genehmigung getrennt aus.

Ein fehlender Haken heißt nicht „hat keine". Einige der 13 erfassten Länder veröffentlichen nur den Risikobereich oder nur ihre Zulassungen. Wo eine Angabe fehlt, steht auf der Betriebsseite „nicht ausgewiesen" — nicht „nicht vorhanden". Was ein Land veröffentlicht, steht unten in der Herkunftstabelle.

Woher die Angaben stammen

Jede Zeile kommt aus der Liste einer Landesbehörde. Der Stand gehört dazu: Eine Erlaubnis, die zum Stand der Liste galt, kann inzwischen abgelaufen sein.

Bundesland Betriebe § 11a Abs. 3 § 11a Abs. 4a Stand Liste
Nordrhein-Westfalen 195 158 37 07/2026 Behörde
Bayern 177 158 19 22.07.2026 Behörde
Baden-Württemberg 97 97 97 24.08.2026 Behörde
Thüringen 93 20 79 — Behörde
Hessen 48 48 — 09.06.2026 Behörde
Sachsen 35 28 7 13.07.2026 Behörde
Mecklenburg-Vorpommern 29 27 29 20.07.2026 Behörde
Berlin 25 25 25 07/2026 Behörde
Brandenburg 24 21 24 06.08.2026 Behörde
Schleswig-Holstein 24 22 2 21.07.2026 Behörde
Sachsen-Anhalt 21 21 — 13.02.2026 Behörde
Hamburg 14 14 — 06/2026 Behörde
Bremen 9 2 9 08/2026 Behörde

Es fehlen Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland: Für diese drei Länder haben wir bislang keine veröffentlichte Liste nach § 19 Abs. 6 GefStoffV gefunden. Für sie können wir hier niemanden führen. Ob eine Erlaubnis aus einem anderen Land auch dort gilt, klärt die zuständige Behörde.