Betriebsverzeichnis
Betriebe, die Asbest anfassen dürfen
Nicht jeder Abbruchbetrieb darf an Asbest arbeiten. Wer es darf, steht in den amtlichen Listen der zuständigen Behörden (§ 19 Abs. 6 GefStoffV). Wir führen sie hier zusammen — mit dem Risikobereich, für den die Erlaubnis gilt, und dem Datum, an dem sie abläuft.
Woran Sie einen geeigneten Betrieb erkennen
Kurz gesagt: an der behördlichen Erlaubnis für die Arbeit und an sachkundigem Personal. Fragen Sie danach, bevor Sie ein Angebot annehmen.
- Zulassung bei hohem Risiko. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. Spritzasbest) dürfen nur zugelassene Fachbetriebe ausführen — außer mit anerkannten emissionsarmen Verfahren (§ 11a Abs. 3 GefStoffV; TRGS 519 Nr. 3.1).
- Genehmigung bei Abbruch im niedrigen oder mittleren Risiko. Die Zulassung schließt sie ein (§ 11a Abs. 4a GefStoffV).
- Sachkundige Person im Betrieb. Sachkundig ist, wer einen behördlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung bestanden hat (TRGS 519 Nr. 2.7 Abs. 1 und 2; § 11a Abs. 5 Nr. 1 GefStoffV).
- Nachweis nicht abgelaufen. Sachkundenachweise gelten sechs Jahre, mit Fortbildungslehrgang verlängert sich das (TRGS 519 Nr. 2.7 Abs. 3).
- Aufsicht ständig vor Ort. Eine weisungsbefugte, sachkundige Person muss während der Arbeiten anwesend sein (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 GefStoffV).
Allgemeine Information, keine Auskunft zu Ihrem Einzelfall: Welche Erlaubnis Ihre Arbeit verlangt, klärt die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Stand der Normen: GefStoffV, Fassung vom 17.12.2025; TRGS 519, Fassung 28.2.2025.
Erstes Angebot einholen- Betriebe mit Erlaubnis, Stand 02/2026 bis 08/2026
- 791
- Bundesländer erfasst
- 13
- Orte mit Umkreissuche
- 581
Zwei Erlaubnisse, zwei Bedeutungen
Die Gefahrstoffverordnung kennt zwei Papiere. Welches ein Betrieb hat, entscheidet darüber, welche Arbeit er annehmen darf — und steht bei uns auf jeder Betriebsseite.
Zulassung
§ 11a Abs. 3641
Betriebe brauchen sie für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos. Sie schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko ein (§ 11a Abs. 4a Satz 2 GefStoffV). Sie gilt höchstens sechs Jahre und kann mit Auflagen erteilt werden (§ 11a Abs. 3 Satz 3 und 4 GefStoffV).
Genehmigung für Abbrucharbeiten
§ 11a Abs. 4a328
Betriebe brauchen sie für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (§ 11a Abs. 4a Satz 1 GefStoffV). Für ihren Nachweis nennt § 25 Abs. 9 GefStoffV (Fassung vom 17.12.2025) eine Frist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026. Die Zahl hier ist niedriger als die Wirklichkeit: Nicht jedes Land weist diese Genehmigung getrennt aus.
Ein fehlender Haken heißt nicht „hat keine". Einige der 13 erfassten Länder veröffentlichen nur den Risikobereich oder nur ihre Zulassungen. Wo eine Angabe fehlt, steht auf der Betriebsseite „nicht ausgewiesen" — nicht „nicht vorhanden". Was ein Land veröffentlicht, steht unten in der Herkunftstabelle.
Nach Ort suchen
Jede Ortsseite zeigt die Betriebe vor Ort und alles im Umkreis von 60 Kilometern.
- Berlin 24
- Duisburg 22
- Hamburg 14
- München 10
- Stuttgart 8
- Bremen 7
- Gelsenkirchen 7
- Mannheim 7
- Oberhausen 7
- Dortmund 6
- Nürnberg 6
- Troisdorf 6
- Frankfurt 5
- Gera 5
- Köln 5
- Leipzig 5
- Augsburg 4
- Bochum 4
- Dresden 4
- Hamminkeln 4
- Kiel 4
- Rostock 4
- Schwabach 4
- Darmstadt 3
- Dessau-Roßlau 3
- Erfurt 3
- Freiburg 3
- Greven 3
- Heidelberg 3
- Herne 3
- Ingolstadt 3
- Kretzschau 3
- Meiningen 3
- Mönchengladbach 3
- Münster 3
- Neuss 3
- Oberzent 3
- Ratingen 3
- Rietberg 3
- Schrobenhausen 3
Woher die Angaben stammen
Jede Zeile kommt aus der Liste einer Landesbehörde. Der Stand gehört dazu: Eine Erlaubnis, die zum Stand der Liste galt, kann inzwischen abgelaufen sein.
| Bundesland | Betriebe | § 11a Abs. 3 | § 11a Abs. 4a | Stand | Liste |
|---|---|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 195 | 158 | 37 | 07/2026 | Behörde |
| Bayern | 177 | 158 | 19 | 22.07.2026 | Behörde |
| Baden-Württemberg | 97 | 97 | 97 | 24.08.2026 | Behörde |
| Thüringen | 93 | 20 | 79 | — | Behörde |
| Hessen | 48 | 48 | — | 09.06.2026 | Behörde |
| Sachsen | 35 | 28 | 7 | 13.07.2026 | Behörde |
| Mecklenburg-Vorpommern | 29 | 27 | 29 | 20.07.2026 | Behörde |
| Berlin | 25 | 25 | 25 | 07/2026 | Behörde |
| Brandenburg | 24 | 21 | 24 | 06.08.2026 | Behörde |
| Schleswig-Holstein | 24 | 22 | 2 | 21.07.2026 | Behörde |
| Sachsen-Anhalt | 21 | 21 | — | 13.02.2026 | Behörde |
| Hamburg | 14 | 14 | — | 06/2026 | Behörde |
| Bremen | 9 | 2 | 9 | 08/2026 | Behörde |
Es fehlen Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland: Für diese drei Länder haben wir bislang keine veröffentlichte Liste nach § 19 Abs. 6 GefStoffV gefunden. Für sie können wir hier niemanden führen. Ob eine Erlaubnis aus einem anderen Land auch dort gilt, klärt die zuständige Behörde.