Gefahrstoffverordnung, zuletzt geändert am 17. Dezember 2025
Asbest: Ihre Pflichten als Eigentümer, Vermieter oder Bauherr
Die meisten Pflichten treffen den Betrieb. Für Sie bleiben drei Dinge: Auskunft geben, den richtigen Betrieb beauftragen und nicht selbst Hand anlegen.
Diese Seite erklärt die Rechtslage, sie ersetzt keine Rechtsberatung. In Zweifelsfällen hilft die Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes weiter.
Was für wen gilt
Eigentümer, der bauen lässt
- Sie nennen dem Betrieb vor Beginn das Baujahr, bei Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns, soweit bekannt (§ 5a Abs. 2 GefStoffV).
- Die Informationspflicht gilt auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4 GefStoffV).
- Fragen Sie den Betrieb nach seiner Zulassung oder Genehmigung. Ob Sie als Auftraggeber im Einzelfall für Folgen einstehen müssen, klärt eine Rechtsberatung.
Vermieter
- Für Asbestzementprodukte besteht kein generelles Sanierungsgebot. Sind Fassaden- oder Dachplatten wegen Verwitterung stark spröde und brüchig, müssen sie entfernt werden (Umweltbundesamt).
- Ob bei Fasern in der Wohnung Ansprüche bestehen, klärt im Einzelfall eine Rechtsberatung.
Verkäufer
- Auf eine Vereinbarung, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließt oder beschränkt, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).
- Ob im Einzelfall eine Offenbarungspflicht besteht, klärt eine Rechtsberatung. Ein Schadstoffgutachten vor dem Verkauf kann für beide Seiten Klarheit schaffen.
Heimwerker
- Das Verbot von Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und seine Ausnahmen gelten auch für private Haushalte (§ 11 Abs. 7 GefStoffV). Was im Einzelfall zulässig ist, sagt die zuständige Behörde.
- Wer entgegen dem Verbot an asbesthaltigen Materialien tätig wird, wird bestraft (§ 24 Abs. 2 GefStoffV). Welche Vorschrift im Einzelfall greift, beurteilen Behörde oder Gericht.
- Wo Sie Asbestabfall abgeben können, fragen Sie vorher bei Ihrer Kommune nach.
Was die Gefahrstoffverordnung verlangt
§ 11a GefStoffV
Stichtag 31. Oktober 1993
Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV). Für bestimmte Stoffe gelten andere Übergangsfristen (§ 11a Abs. 1 Satz 3 GefStoffV).
§ 5a GefStoffV
Der Veranlasser muss informieren
Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben. Das gilt für jede solche Tätigkeit, nicht nur an Altbauten (§ 5a Abs. 1 GefStoffV).
Welche Erlaubnis ein Betrieb braucht
Der Betrieb ermittelt, ob die Arbeit im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos liegt (§ 11a Abs. 1 GefStoffV). Maßstab ist die Menge der Asbestfasern in der Luft: Bis zu einer ersten Schwelle gilt das Krebsrisiko als niedrig, bis zu einer zweiten als mittel (§ 2 Abs. 8a GefStoffV). Darüber gilt es als hoch (§ 2 Abs. 8b GefStoffV).
Hohes Risiko
§ 11a Abs. 3 GefStoffV
Zulassung durch die zuständige Behörde
Die Zulassung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Sie schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten ein (§ 11a Abs. 4a GefStoffV).
Mittleres und niedriges Risiko
§ 11a Abs. 4a GefStoffV
Genehmigung der zuständigen Behörde für Abbrucharbeiten
Sie ist nötig für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und im Bereich mittleren Risikos.
Bei jedem Risiko
§ 11a Abs. 5 GefStoffV
Sachkunde, Aufsicht und Fachkunde
Der Betrieb stellt sicher, dass eine sachkundige Person die Gefährdungen beurteilt, eine sachkundige Person die Arbeit beaufsichtigt und nur Beschäftigte mit Fachkunde sie ausüben.
Für den Nachweis der Genehmigung bei Abbruch im niedrigen und mittleren Risiko nennt § 25 Abs. 9 GefStoffV (Fassung vom 17.12.2025) eine Frist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026. Welche Erlaubnis ein Betrieb hat, steht im Verzeichnis auf jeder Betriebsseite, mit Fundstelle.
So läuft eine Sanierung rechtlich ab
Die Schritte erledigt der Betrieb. Sie sollten sie kennen, um ein ernsthaftes Angebot von einem schnellen unterscheiden zu können.
- 1
Vor der Arbeit
Der Betrieb prüft Ihre Angaben auf Plausibilität, berücksichtigt Baujahr oder Baubeginn und stellt fest, ob die Tätigkeit Asbestfasern freisetzen kann (§ 11a Abs. 1 GefStoffV).
- 2
Anzeige bei der Behörde
Der Betrieb zeigt Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde an. Die Behörde kann in begründeten Fällen auf die Frist verzichten (§ 11a Abs. 4 GefStoffV).
- 3
Während der Arbeit
Der Betrieb legt je nach Risikobereich Schutzmaßnahmen fest und setzt sie um (§ 11a Abs. 2 GefStoffV). Eine sachkundige, weisungsbefugte Person beaufsichtigt die Arbeit und ist dabei ständig vor Ort (§ 11a Abs. 5 GefStoffV).
- 4
Danach
Asbestabfälle kommen in verschließbare, gekennzeichnete Behälter (TRGS 519 Nr. 18.1). Sie werden nur in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt (TRGS 519 Nr. 18.4).
Was bei Verstößen droht
Bestimmte Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 22 Abs. 1 GefStoffV). Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 26 Abs. 3 ChemG). Wer ohne die nötige Zulassung im Bereich hohen Risikos tätig wird, wird bestraft (§ 24 Abs. 2 GefStoffV). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 ChemG). Wird dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 2 ChemG).
Den richtigen Betrieb finden
Nennen Sie uns Bauteil, Baujahr und Ort. Wir geben Ihre Anfrage exklusiv an einen Fachbetrieb, dessen Erlaubnis laut Landesliste dazu passt.