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Asbest entsorgen: Abfallschlüssel, Verpackung, Annahmestelle
Asbesthaltige Abfälle sind in der Regel gefährliche Abfälle, meist mit dem Abfallschlüssel 17 06 05*. Sie werden getrennt gesammelt, sicher verpackt, nicht zerkleinert und nur in zugelassenen Anlagen entsorgt. Ob ein Material Asbest enthält, zeigt nur eine Laborprobe. Kleinmengen: die Abfallbehörde fragen.
Schritt für Schritt von der Probe zur Annahmestelle
Eine Orientierung nach den genannten Regeln, keine Rechtsberatung. Ihr Fachbetrieb oder die Behörde sagt, was im Einzelfall gilt.
- Verdacht klären: Bei Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, ist Asbest nicht auszuschließen; ausräumen kann den Verdacht nur eine spezifische Erkundung (LAGA M 23, Stand 29.11.2022, Kap. 6.1 und 6.2).
- Arbeiten nur durch Berechtigte: Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind grundsätzlich verboten, ausgenommen unter anderem Abbrucharbeiten; das gilt auch für private Haushalte (§ 11 Abs. 1, 2 und 7 GefStoffV, Fassung vom 17.12.2025). Laut Umweltbundesamt (Stand 30.07.2024) sind das Firmen mit Sachkunde nach TRGS 519.
- Getrennt sammeln: getrennt von asbestfreien Abfällen, am Anfallort ohne Umfüllen, Kippen oder Werfen (TRGS 519, Fassung 28.2.2025, Nr. 18.1 Abs. 1).
- Nicht zerkleinern: Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig (TRGS 519 Nr. 18 Abs. 4). Geordnetes Zerlegen großer Bauteile: mit der Arbeitsschutzbehörde abstimmen (LAGA M 23, Kap. 7.1.3, Fn. 6).
- Verpacken und kennzeichnen: sicher verschließbare Behälter mit dem Gefahrenzeichen nach Anlage 2b vor der ersten Befüllung (TRGS 519 Nr. 18.1 Abs. 5).
- Zur zugelassenen Anlage: Ablagerung nur in zugelassenen Anlagen, wo das Landesrecht es verlangt nach Zuweisung durch die Behörde (TRGS 519 Nr. 18.4 Abs. 1).
Das Aussehen verrät Asbest nicht; nur eine Laborprobe gibt Sicherheit. Wir begutachten nicht.
Was für asbesthaltige Abfälle gilt
Wer Abfälle erzeugt oder besitzt, muss sie verwerten oder, wenn das nicht geht, so beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 2 KrWG). Für gefährliche Abfälle, in der AVV mit Sternchen gekennzeichnet, gelten besondere Anforderungen an Entsorgung und Überwachung (§ 48 KrWG, § 3 Abs. 1 AVV). Asbesthaltige Abfälle sind in aller Regel gemeinwohlverträglich zu beseitigen, nicht zu recyceln (LAGA M 23, Kap. 7.1).
Abfallschlüssel: welche Nummer für welches Material
Beispiele nennt die LAGA M 23 (Anhang 1, Tabelle 2); maßgeblich ist der Schlüssel, der am ehesten passt. Die AVV führt 17 06 05* als „asbesthaltige Baustoffe“.
| Material (Beispiele) | Schlüssel (AVV) |
|---|---|
| Asbestzementplatten, Rohre | 17 06 05* |
| Fliesenkleber, Putz, Spachtelmasse | 17 06 05* |
| Vinyl-Asbest-Beläge | 17 06 05* |
| Dachpappen, Dichtungen | 17 06 05* |
| Spritzasbest | 17 06 01* |
Bei 17 06 01* und 17 06 05* ist der Asbestgehalt für die Einstufung als gefährlich nicht maßgeblich (LAGA M 23, Kap. 5.2). Die TRGS 519 nennt 0,1 % Massengehalt (Nr. 18 Abs. 2). Entsorger und Behörde ordnen ein.
Verpacken und transportieren: Sack, Big-Bag, Palette
Geeignet sind zum Beispiel feste Kunststoffsäcke für körnige oder stückige Abfälle, Big-Bags für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle und Plattenstapel auf Paletten in staubdichter Verpackung (TRGS 519 Nr. 18.1 Abs. 2). Beim Transport dürfen beim Fahren und Abladen keine Fasern frei werden (Nr. 18.2 Abs. 1); ob Privatpersonen transportieren dürfen, sagt die Abfallbehörde.
Kleinmengen und Eigenleistung: wen Sie fragen
Wie Kleinmengen aus Haushalten entsorgt werden, stellen die Entsorgungsträger dar. Beispiele nach der LAGA M 23: Deponien, Wertstoffhöfe, Läger von Asbestentsorgungsbetrieben oder Schadstoffkleinmengensammlungen (Kap. 7.1.1). Fragen Sie vor jedem Ausbau und jeder Abgabe die Abfallbehörde, für den Ausbau die Arbeitsschutzbehörde. Wir vermitteln nur Fachbetriebe; saniert und entsorgt wird dort.
Fragen Sie im Angebot nach Entsorgungsweg und Nachweisen; NachweisV und AbfAEV sind zu beachten (LAGA M 23, Kap. 5.2).
Häufige Fragen
Wo kann ich Asbest entsorgen?
Nur in zugelassenen Anlagen, auf Deponien in einem eigenen Bereich (LAGA M 23, Kap. 7.2.1), teils nach Zuweisung durch die Behörde (TRGS 519 Nr. 18.4). Für Kleinmengen aus Haushalten sagt die Abfallbehörde, was bei Ihnen gilt.
Darf ich Asbest selbst entfernen und entsorgen?
Wir raten davon ab und verweisen auf einen Fachbetrieb. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen Anlagen sind grundsätzlich verboten, ausgenommen sind unter anderem Abbrucharbeiten; das gilt auch für private Haushalte (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 GefStoffV, Fassung vom 17.12.2025). Nach dem Umweltbundesamt (Stand 30.07.2024) führen Arbeiten an Asbest nur Firmen mit Sachkunde nach TRGS 519 aus. Was im Einzelfall erlaubt ist, sagt die Arbeitsschutzbehörde; ein erstes Angebot holen Sie über das Portal ein.
Ist Asbestabfall immer gefährlicher Abfall?
In der Regel ja: Asbest und durch Asbest geprägte Abfälle sind nach der AVV meist gefährlich (LAGA M 23, Kap. 5.2). Laut Umweltbundesamt (Seitenstand 30.07.2024) genügt der positive Nachweis in einer Probe im Mischabfall, damit der gesamte Abfall als gefährlich gilt.
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