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Dach & Solar Ralf Barthel GmbH

Windmühlenweg 23, 32547 Bad Oeynhausen · Nordrhein-Westfalen

Genehmigung nach § 11a Abs. 4a — mittlerer Risikobereich
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Behördliche Erlaubnis

  • Zulassung für den hohen Risikobereich

    § 11a Abs. 3 GefStoffV

    In der Liste des Landes nicht ausgewiesen. Im Zweifel fragt die zuständige Behörde nach.

  • Genehmigung für Abbrucharbeiten

    § 11a Abs. 4a GefStoffV

    Die Landesliste führt den Betrieb mit Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich.

Erlaubnis befristet bis 20. März 2032

Quelle: Betriebsliste nach § 19 Abs. 6 GefStoffV, Nordrhein-Westfalen — Stand 07/2026 nachschlagen

Was das für Ihren Auftrag heißt

Betriebe brauchen die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich (§ 11a Abs. 4a Satz 1 GefStoffV). Laut Liste gilt sie hier für den mittleren und niedrigen Risikobereich. Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ist die Zulassung nach § 11a Abs. 3 nötig (§ 11a Abs. 3 Satz 1 GefStoffV).

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Die Angaben stammen aus der amtlichen Betriebsliste des Landes (§ 19 Abs. 6 GefStoffV). Sie sind keine Empfehlung: Die Aufnahme in die Liste sagt nichts über Preis, Termintreue oder Ausführungsqualität. Prüfen Sie vor der Beauftragung selbst, ob die Erlaubnis noch gültig ist. Eine bezahlte Hervorhebung wäre als „Anzeige“ gekennzeichnet; sie wirkt nur auf die Reihenfolge einer Liste, nie auf die Zuweisung einer Anfrage.