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Bauschutz GmbH & Co. KG

Neckarstraße 2, 71679 Asperg · Baden-Württemberg

Zulassung nach § 11a Abs. 3 — hoher Risikobereich
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Behördliche Erlaubnis

  • Zulassung für den hohen Risikobereich

    § 11a Abs. 3 GefStoffV

    Die Landesliste führt den Betrieb mit Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos.

  • Genehmigung für Abbrucharbeiten

    § 11a Abs. 4a GefStoffV

    Die Landesliste führt den Betrieb mit Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich.

Erlaubnis befristet bis 27. Mai 2032

Quelle: Betriebsliste nach § 19 Abs. 6 GefStoffV, Baden-Württemberg — Stand 24.08.2026 nachschlagen

Was das für Ihren Auftrag heißt

Betriebe brauchen die Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (§ 11a Abs. 3 Satz 1 GefStoffV). Sie schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich ein (§ 11a Abs. 4a Satz 2 GefStoffV). Die Behörde kann der Zulassung Auflagen beifügen (§ 11a Abs. 3 Satz 4 GefStoffV). Was im Einzelfall gilt, steht im Bescheid.

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Die Angaben stammen aus der amtlichen Betriebsliste des Landes (§ 19 Abs. 6 GefStoffV). Sie sind keine Empfehlung: Die Aufnahme in die Liste sagt nichts über Preis, Termintreue oder Ausführungsqualität. Prüfen Sie vor der Beauftragung selbst, ob die Erlaubnis noch gültig ist. Eine bezahlte Hervorhebung wäre als „Anzeige“ gekennzeichnet; sie wirkt nur auf die Reihenfolge einer Liste, nie auf die Zuweisung einer Anfrage.